opencaselaw.ch

BEK 2018 91

Sistierung Strafbefehl, unbekannte Täterschaft (Diebstahl)

Schwyz · 2018-08-07 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Sistierung Strafbefehl, unbekannte Täterschaft (Diebstahl) | Übriges Strafprozessrecht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

E. 2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates. Dem Privatkläger wird der Kostenvorschuss von Fr. 800.00 zurückerstattet.

E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

E. 4 Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (2/R, mit den Akten) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 7. August 2018 kau

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates. Dem Privatkläger wird der Kostenvorschuss von Fr. 800.00 zurückerstattet.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (2/R, mit den Akten) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 7. August 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 7. August 2018 BEK 2018 91 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Sistierung Strafbefehl, unbekannte Täterschaft (Diebstahl) (Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Inner- schwyz vom 18. Mai 2018, SUI 2018 535);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass A.________ (nachfolgend: Privatkläger) am 15. Februar 2018 bei der Kantonspolizei Schwyz Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs stellte und sich als Straf- und Zivilkläger konstituierte (U-act. 8.1.02);

- dass die Kantonspolizei Schwyz am 16. Februar 2018 wegen der ange- zeigten Delikte ebenfalls gegen unbekannte Täterschaft an die Staatsanwalt- schaft Innerschwyz rapportierte und als Deliktsgut eine goldene Armkette, 18-22 Karat im heutigen Wert von Fr. 5'000.00 erwähnte;

- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO am 18. Mai 2018 die Sistierung der Untersuchung auf unbestimmte Zeit verfügte, wobei sie in den Erwägungen darauf hinwies, dass das Verfah- ren bis zum Eintritt der Verjährung jederzeit wieder aufgenommen werden könne, sobald neue Hinweise auf die Täterschaft vorliegen würden;

- dass der Privatkläger gegen diese Sistierungsverfügung Beschwerde führt und geltend macht, dass der Diebstahl von seiner Ex-Frau begangen worden sei (KG-act. 1);

- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz gestützt auf die Angaben des Privatklägers mit Verfügung vom 28. Juni 2018 die Wiederanhandnahme der Untersuchung verfügte (U-act. 9.0.01) und die Wiederanhandnahme der Un- tersuchung mit Beschwerde nicht anfechtbar ist (Art. 315 Abs. 2 StPO);

- dass durch die Wiederanhandnahme des Untersuchungsverfahrens die Beschwerde gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist;

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch den Staat verursacht worden ist, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind;

- dass die Verfahrensabschreibung wegen Gegenstandslosigkeit gemäss § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates. Dem Privatkläger wird der Kostenvorschuss von Fr. 800.00 zurückerstattet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (2/R, mit den Akten) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 7. August 2018 kau